Ergänzungsmodule

Zusatzausbildung Motorsäge

Feuerwehreinsätze mit der Motorsäge sind mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden.

 

Nach § 6 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ dürfen Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. 

 

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. 


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